Schützenzunft zu Schönberg von 1821 e.V.

Liebe Leser, vorsorglich weisen wir darauf hin, dass unsere Veröffentlichungen im Sinne der Traditionspflege grundsätzlich im generischen Maskulinum erfolgen, d. h., maskuline Substantive und Pronomen werden geschlechtsneutral verwendet. Es werden also stets alle gerade zugelassenen Geschlechter gleichberechtigt angeprochen!

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Liebe Schützenbrüder und -schwestern,

am Freitag, den 1. November um 19.00 findet unsere diesjährige   Herbst-Mitgliederversammlung  statt, zu der alle Vereinsmitglieder herzlich eingeladen sind. An diesem Tag entfällt der Schießbetrieb.

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  Grundsätze für das Schießen durch Gäste der Zunft 

(1)  Gästen der Zunft kann durch den Kapitän bzw. seine Vertretung oder durch den Schützenmeister das Schießen in der Vereinsanlage gestattet werden. Möglich ist das Schießen mit Luftgewehren und Luftpistolen auf 10m, mit Kleinkalibergewehren auf 50m sowie mit Klein- und Großkaliberpistolen/-revolvern bis zum Kaliber .357 Magnum auf 25m. Die Gäste haben sich grundsätzlich auszuweisen und werden im Meyton-System erfasst.  

(2)  Für Minderjährige gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Altersgrenzen, das Vorliegen einer Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten und die Aufsicht während des Schießens.  

(3)  Der Zutritt zu den Schießständen und das Schießen sind erst nach einer Belehrung über die Sicherheitsvorschriften und die geltende Schießstandordnung gestattet. Alle Schützen haben die Kenntnisnahme dieser Bestimmungen schriftlich zu bestätigen („Schießkladde“). Personen, die zuvor Alkohol genossen haben, ist der Zutritt zu den Schießständen verboten.  

(4)  Die Preise für die Benutzung der Schießstände, das Ausleihen einer Luftdruck- oder Kleinkaliberwaffe und den Erwerb der Munition ergeben sich aus dem Aushang im Schießleiterzimmer. Vereinseigene Großkaliberwaffen und -munition sind nicht vorhanden.  

(5)  Munition für Kleinkaliberwaffen kann bei der Standaufsicht erworben werden. Nicht-Inhaber einer behördlichen Erwerbsberechtigung müssen die Munition auf dem Schießstand verbrauchen oder zurückgeben. Die Mitnahme gilt als unerlaubter  Besitz und stellt einen Straftatbestand dar.  

(6)  Veränderungen an Vereinswaffen (z. B. die Verstellung der Visierung) sind verboten. Für verursachte Schäden haftet der Benutzer.  

(7)  Die Benutzung eigener Waffen ist unter folgender Voraussetzung zulässig: Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen haben der Standaufsicht vor dem Schießen das Erlaubnis-Dokument – WBK im Original – und ihren Personalausweis vorzulegen. Beim Mitführen einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne WBK wird umgehend die Polizei verständigt.

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